Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Beschluss der Bundesnetzagentur für rechtswidrig erklärt. Dieser hätte die Bahn-Tochter DB InfraGo verpflichtet, auf stark ausgelasteten Strecken einen erheblichen Teil ihrer Fernverkehrskapazitäten an Wettbewerber abzugeben. Die Entscheidung fiel als Eilbeschluss und kann nicht angefochten werden.

Betroffen gewesen wären vor allem Knotenpunkte wie München und Frankfurt, an denen die Bundesnetzagentur am 17. Juli ausgewiesene Kapazitätsobergrenzen zwischen 25 und 40 % festgelegt hatte. Der Fall hat Gewicht, weil der italienische Bahnbetreiber Italo seinen Einstieg in den deutschen Fernverkehr für 2028 plant und sich zuvor bei der Netzagentur über die bisherige Vergabepraxis der Schienenkapazitäten beschwert hatte.

Was bedeutet das Urteil für Kunden und Wettbewerber?

Für Fahrgäste ändert sich zunächst nichts: Der Fernverkehr bleibt vorerst so organisiert wie bisher, da die DB InfraGo die umstrittene Wettbewerbsklausel während des laufenden Hauptsacheverfahrens nicht anwenden muss. Für Wettbewerber wie Italo bedeutet das Urteil, dass der erhoffte erleichterte Zugang zu Trassen auf den am stärksten nachgefragten Strecken vorerst ausbleibt.

Der deutsche Fernverkehr wird nach wie vor zu 95 % von der bundeseigenen Deutschen Bahn dominiert. Größter Wettbewerber ist bislang FlixTrain. Die Schienennetz-Kapazitäten gelten besonders an Knoten wie Hamburg, Berlin und Köln als knapp.

Warum hat die Bundesnetzagentur die Klausel überhaupt erlassen?

Die Bundesnetzagentur verfolgte mit der Vorgabe das Ziel, durch mehr Wettbewerb im Fernverkehr niedrigere Ticketpreise zu ermöglichen. Sie hält die Regelung weiterhin für sachlich geboten. Das Gericht sah das anders: Es urteilte, dass weder europäisches noch deutsches Eisenbahnregulierungsrecht eine solche Wettbewerberklausel in den Nutzungsbedingungen vorsieht, und bewertete sie zudem als ungeeignet, ihren eigentlichen Zweck zu erreichen.

Die Deutsche Bahn hatte im Eilverfahren argumentiert, die Klausel würde Konflikte über die Nutzung von Trassen zu bestimmten Zeiträumen deutlich vermehren und rechtliche wie praktische Probleme bei der Bewirtschaftung der Trassenkapazitäten durch InfraGo schaffen. Ein Sprecher der InfraGo begrüßte die Gerichtsentscheidung im Anschluss als Klarheit und als faire Vergabebedingungen.

Was zum Hintergrund des Streits wichtig ist

  • Italo hatte die Beschwerde eingereicht, um bessere Rahmenbedingungen für neue Wettbewerber zu erreichen.
  • Das Urteil ist ein nicht anfechtbarer Eilbeschluss, die Hauptsache ist damit nicht entschieden.

Für Italo bleibt der Zeitplan bislang unverändert: Der Markteintritt in den deutschen Fernverkehr ist weiterhin für 2028 angekündigt. Wie sich der Wettbewerb bis dahin entwickelt, hängt auch vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens zwischen Bundesnetzagentur und DB InfraGo ab.

Bild: Symbolbild, KI-erzeugt.